Hallo Jürgen,
ob man eine allgemeine Gewohnheit schon als Regel bezeichnen kann ist eine philosophische Frage. Wenn man den Regelbegrif etwas weiter faßt, gibt es die Regel, daß hierzulande Männer nur Hosen tragen, aber man muß sich nicht an diese Regel halten.
Im Gegenteil, Art 3 Abs. 2 GG stellt ganz klar die Gleichberechtigung der Geschlechter sicher,
Aufgrund den Gegebenheiten bei der Wehrpflicht sehe ich diese Behauptung als widerlegt an.
und das AGG kehrt gar noch die Beweislast um! Klartext: es ist gesetzlich geregelt dass Mann im gleichen Umfang wie auch eine Frau seine Kleidung frei wählen kann. Eventuelle andere Regelungen, wie sie zB in alten Arbeitsverträgen vorkommen können, sind rechtswidrig und damit nichtig!
Wenn der Männerrock in den Geltungsbereich des AGG (siehe §2 AGG) fällt, dann höchsten bezüglich Arbeitsverträgen. Sonst bringt das AGG in dieser Frage garantiert überhaupt nichts. Ob es selbst bei Arbeitsverträgen greift, ist fraglich. Das AGG ist nämlich nicht für solche Themen geschaffen worden und ist auch nicht wirklich auf gleiche Rechte ausgelegt.
Zwar wird der reichlich angewandte §5 AGG, welcher indirekt besagt, daß Männer benachteiligt werden dürfen, weil Frauen amtlich als allgemein benachteiligte Minderheit gelten, hier nicht Anwendung finden, weil ein Rockverbot kaum als Ausgleich für Benachteiligungen von Frauen dienen kann, aber es gibt noch weitere Ausnahmen.
Im §20 AGG steht: „Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen (…) oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt.“ und das Verlangen des Arbeitgebers nach in bestimmten Bereichen üblicher Kleidung könnte als sachlicher Grund gelten, und der Männerrock ist nun mal nicht üblich, im Gegensatz zum Frauenrock. Ob das Beispiel „besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,“ für einen sachlichen Grund beim Rock gegeben sein kann, ist insofern fraglich, als er zwar nicht als besonderer Vorteil angesehen wird, weil Frauen als immer und überall benachteiligt gelten, aber daß in dieser Frage das Interesse der Juristen an der Durchsetzung der Gleichberechtigung fehlt, halte ich für glaubhaft.
Als weitere Gefahr gibt es noch andere Methoden einen Arbeitnehmer loszuwerden, als mit einer Kündigung aus dem Grund, weshalb man ihn loswerden will. Daher sollte man sich auf solche Gesetze nicht verlassen, und ernsthaft prüfen, ob man es sich leisten kann, am Arbeitsplatz einen Rock zu tragen.
Immerhin gilt noch der Grundsatz, daß was nicht explizit verboten ist, ist erlaubt, und ein Rockverbot für Männer findet man in unseren Gesetzen nicht, und Arbeit ist nicht das ganze Leben.
Gruß
Jo