Zitat Nico: Das Männerwahlrecht galt historisch als Ausgleich für die Wehrpflicht für Männer. Wer nicht diente, durfte nicht wählen.
Antwort Holger:
Diese Darstellung ist falsch, weil sie unvollständig ist und deswegen unzulässige Schlüsse zieht.
- Das Wahlrecht in den Freien Städten und dt. Königreichen (Preussen, Bayern, Oldenburg, Hannover usw.) war bis etwa ins 18. Jahrhundert in der Regel mit den Bürgerrechten verknüpft. Besonders Händler und ihre Söhne waren Inhaber von Bürgerrechten inklusive Wahlrecht ohne je gedient zu haben.
- Die Idee eines allgemeinen Wahlrechts unter Ausschluss der Frauen, kam erst unter Bismarck. Und dazu brauchte er das Wehrpflichtkriterium.
- Frauen waren grundsätzlich ausgeschlossen, da Ehen und Familien durch den Mann repräsentiert wurden. Frauen hatten keine eigenen Bürgerrechte. Sie standen lediglich unter dem Schutz des Ehemannes. So durften Frauen auch keine juristischen Aktionen unternehmen.
- Wollte eine Frau in einer Streitsache Anklage erheben, so musste ihr Ehemann das vertretungsweise erledigen. Selbst Vergewaltigungen waren juristisch dadurch gekennzeichnet, dass die Beschädigung des Eigentums des Ehemannes Schadensersatzansprüche an den geschädigten Ehemann rechtfertigte. Erst in der Weimarer Republik wurde das geändert. Das Frauenwahlrecht wurde aber kurz darauf auf Inititiative der NSDAP wieder abgeschafft und erst wieder in der DDR/ BRD neu eingeführt.