So, jetzt komme ich auch noch...

Ich habe mal eine Satzung geschrieben, über die nun gerne diskutiert werden kann. Evtl. sollten das dann die 26 machen, die Interesse daran haben?!
Vorschlag:§1 Name, Selbstverständnis, Sitz und GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen „Freundeskreis genderunabhängiger Kleidung tragender Menschen“ (oder Rockmode – Verein für Bekleidungsfreiheit e.V.) und ist in das Vereinsregister ….. eingetragen. Damit führt er den Zusatz e.V. im Namen.
Der Verein hat die Aufgabe, die Volksbildung zu fördern, indem er sich bemüht, die Allgemeinheit davon zu überzeugen, dass jeder Mensch die Kleidung tragen sollte, die er für sich für richtig und angemessen hält. Dies gilt insbesondere für Menschen männlichen Geschlechts, die es richtig finden, Kleidung zu tragen, die von der derzeitigen Mainstream-Gesellschaft dem weiblichen Geschlecht zugeordnet wird.
Sitz des Vereins ist …
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck des VereinsDer Verein setzt sich dafür ein, dass jede/r sich so kleiden sollte wie er/sie möchte. Dies insbesondere durch
- Auftritte in der Öffentlichkeit
- Einbringung der Ideen in öffentlichen Foren
- Hilfe und Beratung für Menschen anbietet, die sich genderunabhängig kleiden möchten
- …..
- .....
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MitgliedschaftMitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Zweck des Vereins etwas Berechtigtes sieht und diesen vertritt und unterstützt. Der Eintritt erfolgt durch schriftlichen Antrag und Annahme durch den Vorstand. Als Eintrittsdatum gilt der 1. des Monats, in dem der Antrag durch den Vorstand angenommen wird. Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. des Jahres anzuzeigen. Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Ideen und den Zweck des Vereins verstößt, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszuschließen. Ein Mitglied kann vom Vorstand auch dann ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist. Bei Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit erlischt die Mitgliedschaft automatisch, ohne dass es eines Ausschlusses bedarf. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unabhängig von den Ansprüchen des Vereins auf Forderungen an das ehemalige Mitglied. Ausgeschlossene und ausgeschiedene Mitglieder können keine Ansprüche an den Verein stellen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder können an den Vorstand Anträge stellen. Über diese Anträge ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten und ggf. abzustimmen. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil und können mit ihren Vorschlägen und der Stimmabgabe zur Willensbildung des Vereins beitragen. Die Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten des Vereins zu erhalten. Die Mitglieder unterstützen den in § 2 der Satzung genannten Zweck des Vereins. Dies kann auch nur durch die Zahlung der Beiträge geschehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auch besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 5 Mitgliederversammlung Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Die Mitglieder sind schriftlich mit einer Frist von vier Wochen vorher einzuladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch über die Presse erfolgen. Aus der Einladung geht
Tag, Uhrzeit und Ort der Mitgliederversammlung und
die zu besprechende Tagesordnung hervor.
Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Der Vorstand hat die Mitglieder hiervon unverzüglich zu unterrichten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die o.g. Punkte sind hierbei einzuhalten. Eine Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über folgende Punkte:
Bericht des Vorstandes über die Aktivitäten des Vereins
Kassenbericht
Entlastung des Vorstandes
Wahl des neuen Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Anträge der Mitglieder
Höhe des Mitgliedsbeitrages
Anträge auf Satzungsänderungen. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von 75 % der anwesenden Mitglieder notwendig.
Antrag auf Auflösung des Vereins.
Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird. Für eine geheime Abstimmung reicht der Antrag eines Mitglieds. Über die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wird innerhalb von sechs Wochen ein Protokoll erstellt. Dieses wird vom Vorstand unterzeichnet und den Mitgliedern zugestellt. Sofern gegen das Protokoll innerhalb von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt. Einwendungen gegen das Protokoll werden auf der nächsten Mitgliederversammlung besprochen und zur Abstimmung gestellt.
§ 6 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht auf jeden Fall aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese wählt ggf. ein neues Vorstandsmitglied. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Der Vorstand kann einen Beirat zur Unterstützung seiner Arbeit berufen.
§ 7 Datenschutz 1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der - Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Sperrung und Löschung seiner Daten
§ 8 Auflösung des Vereins Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Vereine und/oder Stiftungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Aufteilung des Vermögens und die Auswahl der Vereine bzw. Stiftungen wird von der Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, festgelegt.